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Argumente
- vom 26.05.2009:
60
Jahre Grundgesetz -
Kein Grund zum Jubeln
Von Arno Klönne
Das
"offizielle Deutschland" hat in jüngster Zeit
eine starke Neigung, sich selbst zu feiern, in mancherlei
Events herauszustellen, wie wohlgelungen doch dieses Gemeinwesen
dasteht. Und so wurde auch die sechzigjährige Existenz
des Grundgesetzes zur Festivität, zur Gelegenheit für
politische Selbstbestätigung. Warum gerade der sechzigste
Geburtstag der Verfassung so heftig gefeiert wurde, ist auf
den ersten Blick nicht erklärbar - hätte man nicht,
altem Brauch folgend, auf den fünfundsiebzigsten warten
können? Dem zweiten Blick eröffnet sich diesbezüglich
ein Hinter-Grund für die Jahreswahl: Wer weiß schon,
mögen die Festveranstalter gedacht haben, welchen Belastungen
diese Republik in den nächsten fünfzehn Jahren ausgesetzt
sein wird - und was dann von den vielversprechenden Grundsätzen
des guten alten Verfassungswerkes noch übrig bleibt?
Besser, man terminiert die Feierei so, daß der Jubilar
noch einigermaßen adrett ausschaut...
Bei Jubiläen kommt üblicherweise Fragwürdiges
nicht zur Sprache. So ging es ganz überwiegend auch beim
Sechzigsten des Grundgesetzes zu. Deutschland, so der Tenor,
hat seit 1949 eine überzeugende, nie beschädigte
und gut funktionierende Verfassung, die - wie Bundesminister
Schäuble es jetzt formulierte - "dem gesellschaftlichen
Zusammenhalt einen verläßlichen Rahmen gibt".
Und so darf sich auch der drangsalierteste Hartz IV-Bezieher
trösten: Im Grundgesetz steht, gleich als erster Satz:
"Die Würde des Menschen ist unantastbar." Noch
viele andere Annehmlichkeiten sind in der Verfassung zu finden,
auch diese: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus".
Die
"Väter" und (wenigen) "Mütter"
des Grundgesetzes hatten offensichtlich Schwierigkeiten damit,
Sollen und Sein zu unterscheiden, sprachlich jedenfalls. Erkennbar
wird damit ein Kernproblem solcher Verfassungsdokumente: Es
werden Normen gesetzt, die nicht ohne weiteres gesellschaftliche
Realität bedeuten. Außerdem sind diese, gerade
wenn sie grundsätzlich sein wollen, interpretationsbedürftig.
Dafür haben wir, ist dann zu hören, das Bundesverfassungsgericht.
Aber die Richter dort sind keine Außerirdischen, sie
sind einbezogen in die Konflikte gesellschaftlicher Interessen
und Ideen. "Neutral" sind sie nicht. Und vor allem:
Das Verfassungsgericht reagiert, keineswegs ergreifen die
Verfassungsrichter selbst die Initiative, um zum Beispiel
dem Satz, die Würde des Menschen sei unantastbar, zu
einem Stück mehr Verfassungswirklichkeit zu verhelfen.
Sie nehmen also dem Volk, von dem ja alle Gewalt ausgehen
soll, nicht die Mühe des politischen Engagements ab.
Sie greifen auch die im Grundgesetz verschwiegene, demokratisch
nicht legitimierte Gewalt an, die sich bei den wirtschaftlichen
Machteliten und ihren Hilfstruppen immer mehr angesammelt
hat.
"Alle
Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."
So steht es im Grundgesetz. Wahlen - in zunehmendem Ausmaß
setzt ein Teil des Volkes in die Wirksamkeit seines Wahlrechtes
kein Vertrauen, und selbst unter den aktiven Wählerinnen
und Wählern ist der Glaube an die gestaltende Kraft ihrer
Stimmabgabe nicht sehr verbreitet. "Die da oben machen
doch, was sie wollen" - so eine gängige Volksweisheit.
Wer sind "die da oben"? So richtig weiß man
das im Volke nicht, aber weithin bewußt ist: Da handelt
es sicht nur um die gewählten Spitzenvertreter in der
Politik, da sind andere mit im Machtspiel.
Abstimmungen
- das Grundgesetz nennt sie gleichrangig neben Wahlen. Aber
für die gesellschaftspolitischen Weichenstellungen in
der Bundesrepublik sind sie gar nicht existent. Nicht einmal
der Entwurf für eine Verfassung der Europäischen
Union, mit der in der Praxis die Geltung des Grundgesetzes
der Bundesrepublik massiv reduziert wird, wurde dem Volk zur
Abstimmung gestellt.
Das
Grundgesetz enthält eine Reihe von Grundrechten, so unter
anderem auf Gleichberechtigung, auf freie Meinungsäußerung
und Pressefreiheit, auf Versammlungsfreiheit, auf das Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnis; Errungenschaften eines langen
geschichtlichen Kampfes demokratischer Bewegungen. Diese Grundrechte,
so will es die Verfassung, dürfen "in ihrem Wesensgehalt
nicht angetastet werden". Aber seit langem sind regierende
Politiker, nur zu häufig mit Unterstützung parlamentarischer
Mehrheiten, damit beschäftigt, diese Grundrechte einzuschränken.
Zu den Grundrechten gehört auch eines, das von den Inhabern
privater Wirtschaftsmacht gern als nicht vorhanden angesehen
wird und den Profipolitikern eher peinlich ist: In Artikel
15 GG heißt es, daß "Grund und Boden, Naturschätze
und Produktionsmittel ... in Gemeineigentum oder in andere
Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden können".
Die Formulierung war 1949 ein Kompromiß, ein Zugeständnis
an die viel weitergehenden Forderungen nach Sozialisierung,
die in den Jahren 1949 auch in den Westzonen Deutschlands
ihre Mehrheit im Volke hatten. Ein Erinnerungsposten daran
ist der Artikel 27 in der (1950!) beschlossenen Landesverfassung
von Nordrhein-Westfalen, der solche Vergesellschaftungen nicht
als "Kann"-, sondern als "Sollvorschrift"
enthält. Immerhin - entgegen weitverbreiteter Legende
legt auch das Grundgesetz die kapitalistische Ökonomie
nicht als allein verfassungsgemäße Wirtschaftsform
fest, verfassungsnormativ ist der Weg zum Gemeineigentum offengehalten,
und gemeint ist im Grundgesetz damit keineswegs jene Sozialisierung
von Verlusten, wie sie jetzt der Staat mit seinen "Rettungsschirmen"
für private Banken und Unternehmen betreibt. Man darf
gespannt sein, wann "Reformpolitiker" zum systematischen
Angriff auf den Artikel 15 des Grundgesetzes übergehen,
um ihn "zeitgemäß" neu zu fassen; erste
Vorstöße in diese Richtung gab es schon.
Bei
den Jubiläumsfeiern und -Medienbeiträgen zum "Sechzigsten"
ist ein hochinteressantes Thema durchweg vernachlässigt
worden: Der andauernde Prozeß einer "Modernisierung"
des Grundgesetzes, angetrieben von der "normativen Kraft
des Faktischen". Der Substanz der Verfassung ist das
zumeist schlecht bekommen, so in Sachen Militärpolitik,
Notstandsgesetzgebung und "Kampf gegen den Terrorismus".
Besonders drastisch die Umdeutungen im Zuge der "Enttabuisierung
des Militärischen": Zwar sind laut Artikel 26 GG
"Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen
werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten"
immer noch "verfassungswidrig" und "unter Strafe
zu stellen". Aber der Begriff "Verteidigung"
wurde inzwischen so umgedeutet, dass er der Rechtfertigung
von kriegerischen Aggressionen zu Diensten steht, die Bundesrepublik
wird bekanntlich am Hindukusch und gegebenenfalls sonst irgendwo
in der weiten Welt "verteidigt".
Antimilitaristen
und überhaupt Demokraten haben also keinen Grund, über
die sechzigjährige Geschichte des Grundgesetzes zu jubeln.
Dennoch - die Verfassung ist nicht etwa ein Stück Papier,
die soziale und politische Bewegungen als wertlos betrachten
und beiseitelegen könnten. Verfassungsnormen sind nicht
die Erzeuger gesellschaftlicher Kräfteverhältnisse,
sondern von diesen geprägt, aber gesellschaftliche Konflikte
spielen sich auch ab als Auseinandersetzung um Verfassungspositionen.
Deshalb empfiehlt sich Aufmerksamkeit - für die Geschichte
des Grundgesetzes und für die Frage, was aus dieser Verfassung
wird. Ein für allemal entschieden ist da nichts.

 
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