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Glosse
vom 15. Februar 2010:
Heiliger
Abfall
Von LiFo
Die
Spitalstiftung Konstanz kündigte einer 58jährigen,
seit mehr als 15 Jahren dort beschäftigten „außerordentlich“,
d.h. fristlos, weil diese einige nach der Essensausgabe übrig
gebliebene, für die Entsorgung im Müllcontainer
vorgesehene Maultaschen zum eigenen Verzehr an sich genommen
hatte, obwohl eine Anweisung der Spitalverwaltung bestand,
ein „Resteessen“ sei nicht gestattet. Materialwert
des „Diebesgutes“: Etwa 3,35 Euro. Das Arbeitsgericht
Lörrach, von der Gekündigten in Anspruch genommen,
erklärte die Kündigung für begründet,
durchaus in Kenntnis der Tatsache, daß die Pflegerin
aufgrund der arbeitsvertraglichen Umstände „ordentlich“
nicht kündbar war, aber nun als Gekündigte in ihrem
Alter nur „schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt“
hat (so das Gericht). Die Begründung des Urteils: Das
Eigentumsrecht müsse geschützt werden, auch wenn
es sich um einen bereits wertlos gewordenen, also dem Abfall
zugedachten Gegenstand handele. Als „Arbeitgebereigentum“
sei auch der Müll „der Disposition der Mitarbeiter
entzogen“. Die Spitalstiftung Konstanz ist eine Einrichtung
christlicher Tradition, in der Gründungsurkunde dem „Feuer
der Nächstenliebe“ gewidmet. Aber so heftig brennt
dieses offenbar nicht, daß es die Heiligkeit des Eigentums
von Arbeitgebern auch an ihrem Müll zum Schmelzen bringen
könnte.
(Näheres in der vom DGB herausgegebenen Zeitschrift
„Arbeit und Recht“, Ausgabe Februar 2010.)


Gesammelte
Glossen 2006-2008
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